HDE kritisiert DGB – Minijobs im Einzelhandel unverzichtbar

Minijobs im Einzelhandel: Der Handel hält die vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) geforderten Reformen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse für falsch. Die vom DGB vorgeschlagene Einbeziehung der Minijobber in die Sozialversicherungspflicht würde einer Abschaffung der Minijobs gleichkommen.

Minijobs im Einzelhandel – Abdeckung von Spitzenbelastungen und Randzeiten

Der Einzelhandel ist jedoch in vielen Bereichen auf diese flexible Beschäftigungsform angewiesen. „Der Einzelhandel braucht die Minijobs. Schließlich schafft die Politik immer neue Teilzeitansprüche für die Arbeitnehmer. In der Folge müssen die wegfallenden Personalkapazitäten durch neue Teilzeitstellen ersetzt werden“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Minijobs werden im Einzelhandel allerdings hauptsächlich zur Abdeckung von Spitzenbelastungen und Randzeiten eingesetzt.

Insgesamt geht der Trend im Handel eindeutig in Richtung Aufbau sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. So hat die Branche zuletzt 33.000 neue sozialversicherungspflichtige Stellen geschaffen und die Minijobs um weitere 10.000 Stellen verringert, nachdem diese Zahl schon in den Vorjahren um 100.000 zurückgegangen war.

„Minijobber haben die gleichen Rechte und Pflichten wie sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer“, so Genth weiter. So haben die geringfügig Beschäftigten beispielsweise uneingeschränkt Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro pro Stunde. Nach Feststellungen des Statistischen Bundesamtes und einer Studie des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) wird diese Verpflichtung nahezu flächendeckend eingehalten.

Der Handelsverband Deutschland (HDE) informiert seine Mitgliedsunternehmen bereits seit Jahren darüber, dass die Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte ausschließlich im Steuer- und Sozialversicherungsrecht bestehen. Arbeitsrechtliche
Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen sowie Urlaubsansprüche gelten in gleichem Maße wie
bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Bei bestehender Tarifbindung können Minijobber zudem auch tarifrechtliche
Ansprüche wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Altersvorsorgeleistungen geltend machen.

[Text/Bild: HDE]

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