Clarins wehrt sich erneut gegen Duftvergleichslisten

Clarins wehrt sich erneut gegen Duftvergleichslisten. Clarins, Starnberg, hat sich erneut erfolgreich gegen die Verwendung ihrer Marken Azzaro und Thierry Mugler auf sogenannten Duftvergleichslisten gewehrt. In der Folge hat das Landgericht Berlin zugunsten der Clarins GmbH eine einstweilige Verfügung gegen D&P Parfümüm erlassen.

Clarins wehrt sich erneut gegen Duftvergleichslisten

Die D&P Parfümüm GmbH aus Köln vertreibt, ähnlich wie andere Anbieter im Internet sowie in mehreren Ladengeschäften weitgehend unbekannte Parfums, die jeweils in identische Flakons abgefüllt sind. Die D&P Parfums werden durch Kennziffern und teilweise nichtssagenden Namen voneinander unterschieden. An eine Kundin, die sich für die Produkte von D&P Parfümüm interessierte, hat das Unternehmen über eine anonyme E-Mail-Adresse eine Tabelle verschickt, auf der mehreren D&P Parfums jeweils ein Azzaro bzw. Thierry Mugler Parfum zugeordnet war. Eine explizite Aussage wie „riecht wie“ enthielt die Liste nicht, die Aussage war dennoch eindeutig.

Verletzung der Markenrechte und wettbewerbswidrige vergleichende Werbung

Das Landgericht Berlin hat zugunsten der Clarins GmbH eine einstweilige Verfügung gegen D&P Parfümüm erlassen. In der mündlichen Verhandlung hat D&P Parfümüm dann – nachdem das Gericht keinen Zweifel offen gelassen hat, dass hier eine Verletzung der Markenrechte von Clarins sowie eine wettbewerbswidrige vergleichende Werbung vorliegt – eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die Verwendung der Duftvergleiche abgegeben.

Duftvergleiche zur Bewerbung von No Name-Parfums kommen immer wieder vor

Die Verwendung von Duftvergleichen zur Bewerbung von No Name-Parfums kommt leider immer wieder vor. Billighersteller nutzen die Bekanntheit der Prestige-Marken aus, um ihre eigenen Düfte, die dem Verbraucher nicht bekannt sind, zu bewerben. Ein anderes Verkaufsargument, als „das riecht wie…“, gibt es für die Parfums derartiger Hersteller quasi nicht. Insofern dient das Vorgehen gegen die Verwendung von Duftvergleichslisten dem Schutz der Marken und dem Schutz der Werbe- und Vertriebsaufwendungen, die für die luxuriöse Ausstattung der Produkte unternommen werden.

Der Starnberger Anbieter von Luxusparfums hatte sich in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolgreich gegen die Verwendung von Duftvergleichslisten durch andere Anbieter zur Wehr gesetzt.

[Text/Bild: parfuemerienachrichten]

 


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