Plattformverbote: Was der Hersteller darf, darf auch der Händler…

Plattformverbote: Was der Hersteller darf, darf auch der Händler… Die EU-Kommission vertritt die Auffassung, dass pauschale Plattformverbote grundsätzlich nicht vom Hersteller gerechtfertigt werden können, wenn der Hersteller gleichzeitig seine Produkte direkt über die (verbotene) Plattform vertreibt. Dies ist das wesentliche Ergebnis eines Gesprächs des HDE mit Vertretern der Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission.

Hintergrund: Absolutes Plattformverbot ohne Substanz

Hintergrund des am 6. Juli 2017 in Brüssel geführten Gesprächs war die Tatsache, dass Markenartikelhersteller seit einigen Wochen flächendeckend und produktunabhängig pauschale Plattformverbote gegenüber den Händlern aussprechen. Die Hersteller bewerten diese Praxis offenbar wegen der folgenden Formulierung im Abschlussberichts der Kommission über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel (COM (2017) 229 final, Rdnr. 41 f.) als kartellrechtlich unproblematisch:

„… die Ergebnisse (der Sektoruntersuchung lassen) darauf schließen, dass Marktplatzverbote nicht grundsätzlich zu einem De-facto-Verbot des Online-Verkaufs führen oder die effektive Nutzung des Internets als Verkaufskanal … beschränken. … Absolute Plattformverbote (sollten daher) nicht als Kernbeschränkung im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 4 Buchstabe c der Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalvereinbarungen angesehen werden …“

Plattformverbote können zu Effizienzsteigerungen führen

Die Kommission kommt also zu dem Ergebnis, dass auch vom Lieferanten ausgesprochene pauschale Plattformverbote nicht per se, sondern nur in Ausnahmefällen als unzulässig anzusehen sind. Die Kommission lässt in dem Bericht weiterhin erkennen, dass pauschale Plattformverbote zu Effizienzsteigerungen führen und damit von den Lieferanten gerechtfertigt werden könnten.

Verbote bei dikriminierungsfreier Anwendung sinnvoll

Das ist folgerichtig jedoch nicht der Fall, wenn der Hersteller selbst auf der betreffenden Plattform aktiv ist. „Auch wenn Plattformverbote in selektiven Vertriebssystemen aus qualitativen Gründen nachvollziehbar und sinnvoll sein können. Die Auffassung der Kommission macht deutlich, dass hier nicht mit zweierlei Maß gemessen werden darf: Wer selbst auf Plattformen tätig ist kann seinen Händlern die Nutzung im Gegenzug nicht untersagen. Eine wichtige Klarstellung für die Unternehmen unserer Branche“ erläutert Elmar Keldenich, Geschäftsführer des Bundesverband Parfümerien e.V.

[Text: HDE, Dr. Peter Schröder/Bundesverband Parfümerien]