NOBILIS GROUP – einstweilige Verfügung gegen Duftzwillinge

NOBILIS GROUP – einstweilige Verfügung gegen Duftzwillinge. Die NOBILIS GROUP erwirkt einstweilige Verfügung gegen den Duftzwillings-Anbieter LORIS wegen rechtswidriger Duftimitationswerbung im Westfield Centro. Die NOBILIS GROUP hat das Angebot und den Vertrieb von Duftzwillingen des Duftimitationsanbieters LORIS erfolgreich untersagt und vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt.

NOBILIS GROUP – einstweilige Verfügung gegen Duftzwillinge

Der Duftimitationsanbieter LORIS betreibt nicht nur einen Online-Shop, sondern seit dem Jahr 2023 auch ein stationäres Geschäft im größten Einkaufszentrum Deutschlands – im Westfield Centro in Oberhausen. Aufgefallen ist LORIS vor Ort durch die offene und prominente Bewerbung ihrer Duftzwillinge mit einer Werbetafel, auf der verschiedene Original Markenflakons abgebildet waren.

Verwendung der Marken der Original Parfums

Die Durchführung mehrerer Testkäufe in Kooperation mit einer Detektei ergab, dass LORIS ihre Parfums in dem Verkaufsstand auf unterschiedlichste Art und Weise unter Verwendung der Marken der Original Parfums bewirbt und vertreibt: Zum einen durch vor Ort ausliegende Duftvergleichslisten, zum anderen unter Verweis auf online verfügbare Duftvergleichslisten, aber vor allem durch handschriftliche Beschriftung der Duftimitation mit den Markennamen der Original Parfums.

Leicht abgewandelte Namen bleiben wettbewerbswidrige Duftimitationswerbung

Auf eine erste Abmahnung von NOBILIS GROUP reagierte LORIS zwar mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung und Entfernung der vor Ort ausliegenden Duftvergleichslisten. Gleichzeitig bewarb LORIS ihre No-Name-Parfums weiterhin ungerührt unter Verwendung der beschrifteten Etiketten ihrer Imitationen mit den Originalmarken. Dabei verfolgte der Duftimitationsanbieter auch die Strategie, leicht abgewandelte Formen wie z.B. „Criid“ (statt „Creed“) oder „Avantus“ (statt „Aventus“) zu benutzen. Diesem Umgehungsversuch hat das Landgericht Düsseldorf allerdings eine klare Absage erteilt: Das Gericht sieht in markenrechtlicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr zwischen den von LORIS marginal abgewandelten Kennzeichen und den Original Markennamen aufgrund der hohen schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen als gegeben. Zudem stellten die verwendeten Zeichen auf den Etiketten nach Auffassung des Gerichts eine wettbewerbswidrige Duftimitationswerbung dar – unabhängig davon, ob das jeweilige Produkt vor oder erst nach dem Kauf beschriftet wurde.

Widerspruch gegen die erlassene einstweilige Verfügung wurde zurückgewiesen

Der von LORIS eingelegte Widerspruch gegen die erlassene einstweilige Verfügung wurde von dem Gericht mit Urteil vom 10.01.2024 entsprechend zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Das Gericht hat im Ergebnis jegliche Formen der Inbezugnahme der von der NOBILIS GROUP vertriebenen Original Markenparfums untersagt.

Einstweilige Verfügung gegen Duftzwillinge – Verantwortlichkeit des Geschäftsführers erfolgreich durchgesetzt

Das Verbot wurde nicht nur gegenüber dem Unternehmen verhängt. Auch die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers hat Nobilis erfolgreich durchgesetzt. Das LG Düsseldorf stellte in seinem Urteil klar, dass es sich bei den Duftzwillings-Geschäftsmodellen um eine besonders kennzeichnungs- und wettbewerbsrechtlich gefahrgeneigte Tätigkeit handeln würde. Der Geschäftsführer hafte daher im vorliegenden Fall aus Unterlassen. Auch ein vorgelegter interner Filialvertrag zwischen LORIS und der Filialbetreiberin konnte das Unternehmen und den Geschäftsführer nicht aus der Verantwortlichkeit helfen.

Nobilis: Akzeptieren keinerlei Form der Rufausbeutung unserer Marken

Die NOBILIS GROUP hat mit dem Verfahren gegen einen mit stationären Geschäften agierenden und auf Wachstum ausgerichteten Duftzwillingsanbieter ein starkes Zeichen gesetzt. „Wir akzeptieren keinerlei Form der Rufausbeutung unserer erfolgreichen Marken – erst recht nicht, wenn sie vor den Türen unsere Vertragshändler erfolgt, wie im Falle des Westfield Centro in Oberhausen. Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist ein weiterer wichtiger Baustein im Kampf gegen Duftimitationsanbieter, den wir konsequent und kompromisslos weiterführen werden“ erklärte Udo Heuser, CEO NOBILIS GROUP.

Einzelhandel begrüßt die Entscheidung – unseriöse Anbieter schaden dem Markt

Der Bundesverband Parfümerien – Handelsverband Kosmetik, Vertreter des Einzelhandels mit kosmetischen Produkten begrüßt die Entscheidung ausdrücklich „Der Hyphe um Duftzwillinge hat eine Goldgräberstimmung bei unseriösen Anbietern ausgelöst. Das schadet nicht nur dem Image von Marken und Handel, sondern ist auch eine Mißachtung der großartigen Leistungen von Parfumeuren und Duftentwicklern.“ erklärt Verbandsgeschäftsführer Elmar Keldenich.

[Text/Bild: parfuemerienachrichten]