In einem inzwischen rechtskräftigen Urteil wies das Landgericht Nürnberg die Belieferungsklage eines Handelsunternehmens als unbegründet zurück. Aufgrund von Verstößen gegen verschiedene vertragliche Verkaufs- und Wettbewerbsbeschränkungen hatte ein Kosmetikhersteller die Verträge mit dem fraglichen Einzelhandelsunternehmen gekündigt.
Der Grund: neben anderen Vertragsverstößen überzogene Kunden-Rabattaktionen und ein am Werbeauftritt eines Discounters orientiertes, aggressives Preismarketing der klagenden Parfümeriekette.
Die daraus resultierenden Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen zum Markenschutz und zur Markenpflege beurteilten die Richter als so gravierend, dass sie eine Auflösung der bestehenden Verträge berechtigten.
Auch eine besondere Abhängigkeit des Unternehmens von der beklagten Marke konnte das Gericht nicht erkennen. Ein Belieferungszwang kam daher nach Auffassung der Richter ebenfalls nicht in Betracht.
[Text+Grafik: Bundesverband Parfümerien e.V.]

