Wettbewerb: Rabattgutschein-Annahme von Mitbewerbern zulässig

ParagrafDie 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm hat die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (11 0 36/14 KfH) gegen die Müller Großhandels Ltd & Co. KG vollständig als unbegründet abgewiesen.

Diese hatte die Müller Unternehmensgruppe verklagt, eine Unterlassungserklärung abzugeben, Rabattgutscheine anderer Mitbewerber in den Müller-Filialen von Kunden weiter anzunehmen und dem Kunden gut zu schreiben.

Gegenstand der Klagen waren die Werbeaussagen:

„10 Prozent Rabatt-Coupons von dm, Rossmann und Douglas können Sie jetzt hier in ihrer Müller Filiale einlösen“ und „Rabatt-Coupons 10% auf alles von anderen Drogeriemärkten und Parfümerien können Sie jetzt hier in ihrer Müller-Filiale auf unser gesamtes Sortiment einlösen“.

Das Gericht entschied heute, dass bei der beanstandeten Werbeaktion keine unlautere Handlung vorlag und auch keine „gezielte“ und damit wettbewerbsrechtlich unzulässige Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG einzustufen wäre. Auch eine irreführende Handlung, die auf eine gemeinsame Aktion schließen lasse, liege nicht vor.

Damit entsprach das Gericht dem Standpunkt der Müller Unternehmensgruppe, dass es an einer gezielten Behinderung fehle, da es Müller nicht um die Schädigung von Wettbewerbern geht, sondern in erster Linie darum, Kunden mit möglichst attraktiven Produkt- und Preisangeboten zum Betreten der eigenen Filialen zu animieren. Zudem bleibt die Werbewirkung der Coupons vollständig erhalten und wird nicht etwa durch die Werbeaussage von Müller entwertet. Der Verbraucher hat vielmehr die Wahl zu entscheiden, wo er den Rabattgutschein einlösen möchte.

„Müller stellt sich erfolgreich dem Wettbewerb und davon profitiert stets der Kunde. Wir freuen uns deshalb, dass das Gericht in seinem Urteil dem Kundenwunsch
entspricht. Dieser wünscht ein großartiges Preis-Leistungsangebot und dieses bietet Müller seinen Kunden“, sagt Geschäftsführerin Elke Menold.

[Text/Logo: Müller]

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