Digitalisierung: Einzelhandel fordert zukunftsfähiges Kartellrecht

Zukunftsfähiges Kartellrecht: Der Handelsverband Deutschland (HDE) unterstützt das Vorhaben der Bundesregierung, die veränderten Wirtschaftsverhältnisse auch im Kartellrecht zu berücksichtigen: auch Verkaufsplattformen bei der Missbrauchs- und Fusionskontrolle erfassen.

Mit der seit einigen Tagen vorliegenden Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollen auch unentgeltliche Leistungen bei der Definition eines Marktes berücksichtigt und bei der Fusionskontrolle nicht nur das Umsatz-, sondern auch das Transaktionsvolumen berücksichtigt werden. „Damit können in Zukunft auch marktmächtige Unternehmen wie beispielsweise Verkaufsplattformen von der Missbrauchs- und Fusionskontrolle erfasst werden, selbst wenn die Nutzer für die Leistung kein Geld bezahlen“, erläutert Peter Schröder, HDE-Rechtsexperte. Das Wettbewerbsrecht werde so zukunftsfähig gemacht, ohne dass eine grundsätzliche Neufassung erforderlich sei.

Zukunftsfähiges Kartellrecht – Weitere Eingriffe in den Wettbewerb vermeiden

Gleichzeitig warnt Schröder aber davor, die Digitalisierung als Vorwand für wettbewerbsbeschränkende Eingriffe zu nutzen: „Bundeswirtschaftsminister Gabriel sollte nicht beispielsweise bei den Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen in den Wettbewerb eingreifen, um bestehende Strukturen zu konservieren.“ So gäbe es Pläne, dass in Zukunft Verlage Preise für Anzeigen und Printwerbung absprechen können sollen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den neuen Medien zu verbessern. „Langfristig wird dieser Eingriff in die Kräfte des Marktes den Verlagen nichts nutzen, der Innovationsprozess wird so lediglich in die Länge gezogen. Die Verbraucher werden den geplanten systemwidrigen Eingriff in den Markt letztlich mit höheren Preisen und weniger Pressevielfalt bezahlen“, so Schröder.

Sinnvolle Regelungen auf eine sichere Basis stellen

Dem stimmt auch Elmar Keldenich, Geschäftsführer des Bundesverband Parfümerien – Handelsverband Kosmetik zu. Er plädiert dafür, Ausnahmen wie selektive Vertriebssysteme nur dann zu zulassen, wenn sie diskriminierungsfrei angewendet werden, den Wettbewerb nicht verzerren und dem Verbraucher zu gute kommen: „Ein selektives Vertriebssystem ist nur dann sinnvoll, wenn der Verbraucher letztlich davon profitiert. Neben einem angemessenen Verkaufsumfeld, einem breiten und tiefen Sortiment und qualifizierter Fachberatung sprechen auch Produktsicherheit und Verbraucherschutz dafür, zum Beispiel bei Luxuskosmetik und Medikamenten.“

[Text: Handelsverband Kosmetik/Bild: HDE]