EuGH: Plattform-Verbot verstößt nicht gegen EU-Kartellrecht

Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH: Plattform-Verbot verstößt nicht gegen EU-Kartellrecht – Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen. Ein solches Verbot ist geeignet, das Luxusimage der Waren sicherzustellen, und geht grundsätzlich nicht über das hierfür erforderliche Maß hinaus.

Coty Germany verkauft in Deutschland Luxuskosmetika. Einige ihrer Marken vertreibt sie, um deren Luxusimage zu wahren, über ein selektives Vertriebsnetz, d. h. über autorisierte Händler. Die Verkaufsstätten der autorisierten Händler müssen einer Reihe von Anforderungen hinsichtlich Umgebung, Ausstattung und Einrichtung genügen. Die autorisierten Händler können die fraglichen Waren auch im Internet verkaufen, sofern sie ihr eigenes elektronisches Schaufenster verwenden oder nicht autorisierte Drittplattformen einschalten, wobei dies für den Verbraucher nicht erkennbar sein darf.

Vertrieb über Drittplattformen erscheint fraglich

Vertraglich ausdrücklich verboten ist es ihnen hingegen, die Waren im Internet über Drittplattformen zu verkaufen, die für die Verbraucher erkennbar in Erscheinung treten. Coty Germany erhob vor den deutschen Gerichten Klage gegen einen ihrer autorisierten Händler, Parfümerie Akzente, und beantragte unter Berufung auf das vertragliche Verbot, diesem Händler zu untersagen, ihre Produkte über die Plattform „amazon.de“ zu vertreiben. Da das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland) Zweifel daran hat, ob die Vertragsklausel mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar ist, hat es den Gerichtshof hierzu befragt.

Selektives Vertriebssystem für Luxuswaren verstößt nicht gegen Kartellrecht

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung (1) zunächst fest, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, nicht gegen das unionsrechtliche Kartellverbot (2) verstößt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(i) Die Auswahl der Wiederverkäufer muss anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, (ii) und die festgelegten Kriterien dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Qualität von Luxuswaren nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht. Diese Ausstrahlung ist ein wesentliches Element solcher Waren, da die Verbraucher sie dadurch von anderen ähnlichen Produkten unterscheiden können. Daher ist eine Schädigung der luxuriösen Ausstrahlung geeignet, die Qualität der Waren selbst zu beeinträchtigen.

Kartellverbot steht einem Plattformverbot nicht entgegen

Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass das unionsrechtliche Kartellverbot einer Vertragsklausel nicht entgegensteht, die – wie hier – autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der betreffenden Waren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Klausel soll das Luxusimage der betreffenden Waren sicherstellen, sie wird einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt, und sie steht in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel. Das Oberlandesgericht wird zu prüfen haben, ob dies der Fall ist.

Der Gerichtshof hält die streitige Klausel, vorbehaltlich der vom Oberlandesgericht vorzunehmenden Prüfungen, für rechtmäßig.

Es steht nämlich fest, dass die Vertragsklausel das Luxus- und Prestigeimage der Waren von Coty sicherstellen soll. Außerdem geht aus den dem Gerichtshof unterbreiteten Akten hervor, dass das Oberlandesgericht die Klausel als objektiv und einheitlich ansieht und davon ausgeht, dass sie ohne Diskriminierung auf alle autorisierten Händler angewandt wird.

Plattformverbot darf nicht über das Ziel hinaus schießen

Zudem ist das von einem Anbieter von Luxuswaren an seine autorisierten Händler gerichtete Verbot, beim Internetverkauf dieser Waren nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, geeignet, das Luxusimage der Waren sicherzustellen. Dieses Verbot dürfte auch nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das Luxusimage der Waren sicherzustellen. Insbesondere kann es – mangels einer Vertragsbeziehung zwischen dem Anbieter und den Drittplattformen, die es dem Anbieter erlauben würde, von den Plattformen die Einhaltung der Qualitätsanforderungen zu verlangen, die er seinen autorisierten Händlern auferlegt hat – nicht als ebenso wirksam wie das streitige Verbot angesehen werden, wenn diesen Händlern gestattet würde, solche Plattformen unter der Bedingung einzuschalten, dass sie vordefinierte Qualitätsanforderungen erfüllen.

Gruppenfreistellung kommt zusätzlich in Betracht

Schließlich ist, falls das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die streitige Klausel grundsätzlich unter das unionsrechtliche Kartellverbot fällt, nicht ausgeschlossen, dass für die Klausel eine Gruppenfreistellung (3) in Betracht kommt.
Unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls stellt nämlich das streitige Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher dar. Solche Beschränkungen sind, weil sie zu schwerwiegenden wettbewerbswidrigen Auswirkungen führen könnten, von vornherein von der Gruppenfreistellung ausgeschlossen.

Beklagter sieht Urteil als Teilerfolg

Der Beklagte, Kai Renchen, Gründer und Geschäftsführer von parfumdreams.de (Parfümerie Akzente GmbH) sieht durch das heutigen EuGH-Urteil auch seine Position bestätigt: „Das EuGH Urteil ist ein deutlicher Erfolg für uns und den Online-Handel, denn der EuGH hat einen deutlichen Riegel vor pauschale Plattformverbote geschoben. Autorisierte Händler wie wir dürfen Markenprodukte dann auf nach außen erkennbaren Drittplattformen verkaufen, wenn wir dabei die Bedingungen erfüllen, die für die Wahrung des Luxusimages überhaupt erforderlich und angemessen sind.“

Coty begrüßt das Urteil:  Klare Entscheidung, die das Image von Luxusmarken schützt

Auch Coty sieht sich durch das Urteil in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Angela Lauf Vice President Corporate Affairs & Global Projects bei Coty kommentiert: „Coty begrüßt die Entscheidung, durch die bestätigt wird, dass Luxusmarken eine selektive Distribution benötigen und rechtfertigen, egal in welchem Distributionskanal sie vertrieben werden. Nach Jahren der Unsicherheit bringt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine klare Entscheidung, die das Image von Luxusmarken schützt, der Arbeit unserer Teams Geltung verschafft, und die Rechte und Informationen für Verbraucher stärkt. Als verbraucherorientiertes Unternehmen sind wir bestrebt, unsere Produkte für unsere Konsumenten zugänglich zu machen. Dies bedeutet, dass unsere Produkte über autorisierte Händler angeboten werden, die diese im richtigen Umfeld und auf die richtige Weise unterstützen. Für den online Handel bedeutet die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof verbesserte Kennzeichnung und Präsenz unserer autorisierten Händler als Vertrauenszeichen für den Kauf von authentischen Waren mit hoher Qualität. Wir freuen uns darauf, dass dieses Urteil nun in der gesamten Europäischen Union anerkannt wird.“


(1)
Der Gerichtshof hebt hervor, dass im Urteil Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 110/11) nicht – abweichend von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs – der Grundsatz aufgestellt werden sollte, dass der Schutz des Prestigecharakters eine Wettbewerbsbeschränkung, wie sie sich aus der Existenz eines selektiven Vertriebsnetzes ergibt, künftig für sämtliche Waren, insbesondere auch Luxuswaren, nicht mehr rechtfertigen könnte. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof entschieden, dass die Notwendigkeit, den Prestigecharakter der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Kosmetika und Körperpflegeprodukte zu schützen, kein berechtigtes, ein pauschales Verbot des Verkaufs dieser Waren im Internet rechtfertigendes Anliegen war.

(2)
Art. 101 Abs. 1 AEUV.

(3)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101
Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und
abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. 2010, L 102, S. 1).

[Text: parfuemerienachrichten/Foto: Gerichtshof der Europäischen Union]

 


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