Plattformverbot für Luxuswaren: OLG Frankfurt verweist an EuGH

Richterhammer und Gesetzbuch - Europäische Union [Bild: FOTOLIA/Zerbor]

Plattformverbot für Luxuswaren: OLG Frankfurt verweist an den EuGH: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat beschlossen ein Berufungsverfahren der Firma Coty gegen ein Handelsunternehmen auszusetzen. Statt dessen werden vier Fragen zur Auslegung des Unionsrechts zur „Zulässigkeit des Einstellen von Markenware auf Verkaufsplattformen“ nun dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Konkret wollen die Frankfurter Richter wissen ob selektive Vertriebssysteme, die auf den Vertrieb von Luxusartikeln ausgelegt sind und in erster Linie der Sicherstellung eines Luxusimages dienen mit dem Europäischen Wettbewerbsrecht in Einklang zu bringen sind.

Sollte dieses der Fall sein, will das Gericht eine Klärung, ob ein generelles Verbot des Vertriebs über Drittplattformen, also z.B. über Amazon grundsätzlich unabhängig von qualitativen Anforderungen zulässig ist.

Plattformverbot für Luxuswaren als bezweckte Einschränkung?

Auch interessiert die Richter ob es sich in diesem Fall um eine bezweckte Einschränkung der Kundengruppe des Einzelhändlers für Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems im Sinne des Europäischen Wettbewerbsrechts handelt.

Abschließend soll noch geklärt werden, ob  ein Verbot des Verkaufs über Drittunternehmen für Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems eine bezweckte Beschränkung des passiven Verkaufs an die Endverbraucher darstellt.

Alle vier Fragen sind vor dem Hintergrund des Artikel 101, des ehemaligen Artikel 81 EGV, zu sehen, da Sie jeweils mögliche unzulässige Kernbeschränkungen im Rahmen des Europäischen Wettbewerbs- und Kartellrechtes berühren. Die Vorgehensweise des OLG erscheint daher als nachvollziehbar. In der Vergangenheit waren Entscheidungen deutscher Gerichte z.T. mit der Rechtsprechung des EuGH kollidierten.

Entscheidung absehbar – Diskussion bei der Parfümerietagung 2016

Im Rahmen der Parfümerietagung 2016 am 12.04.2016 hatte Dr. Christian Bahr, Partner der Anwaltskanzlei Fieldfisher, im Rahmen seines Vortrags bereits darauf hingewiesen, dass letztlich nur eine Vorlage zum EuGH die Frage der Zulässigkeit von Plattformverboten abschließend klären könne.

Im Sinne der Rechtssicherheit wird die Vorlage beim EuGH auch vom Bundesverband Parfümerien – Handelsverband Kosmetik ausdrücklich begrüßt. Gleichzeitig erhofft sich der Verband von der Brüsseler Entscheidung ein klares Bekenntnis zu qualitativen Kriterien für den selektiven Vertrieb.

[Text: parfuemerienachrichten/Bild: fotolia]