Verkaufsoffene Sonntage im Outlet – BGH hebt Urteil auf – Erfolg für Handelsverband

Verkaufsoffene Sonntage im Outlet – BGH hebt Urteil auf – Erfolg für Handelsverband. Der Handelsverband Rheinland-Pfalz begrüßt Aufhebung des OLG-Urteils durch den BGH Der I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat am 27. Juli 2023 ein Urteil des OLG Zweibrücken vom 4. August 2022 (Az. I ZR 144/22) aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen.

Verkaufsoffene Sonntage im Outlet – kommerzieller Linienflugverkehr von Bedeutung

Der BGH stellte fest, dass es bei der Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen im Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO) – entgegen der Annahme des OLG – sehr wohl relevant sein könne, dass am Flugplatz Zweibrücken seit dem Jahr 2014 kein kommerzieller Linienflugverkehr mehr stattfinde.

Klage mit Unterstützung der Handelsverbände

BTE-Präsident Steffen Jost (Modehaus Jost, Grünstadt), die mehrere Modehäuser u.a. in der Südpfalz betreibt, hatte mit Unterstützung der Verbände gegen einen Store innerhalb des ZFO geklagt. Denn dieses Thema betraf nicht nur Ihn, sondern den gesamten stationären Handel in Rheinland-Pfalz. Hintergrund ist, dass im Outlet die Geschäfte aufgrund einer älteren rheinland-pfälzischen Sonderregelung, primär aufgrund der Nähe zum Flugplatz Zweibrücken, „automatisch“ jährlich an 16 Sonntagen öffnen dürfen. Dies obwohl der Linienflugverkehr am Flugplatz – der seinerzeit als maßgeblich Voraussetzung für besagte Sonderregelung galt – schon seit Jahren eingestellt ist.

Ungleichbehandlung mit dem stationäre Einzelhandel in Rheinland-Pfalz

Der stationäre Einzelhandel in Rheinland-Pfalz darf jedoch aufgrund des Ladenöffnungsgesetzes nur an
bis zu vier Sonntagen öffnen – und auch nur dann, wenn ein konkreter Anlass – bürokratisch aufwendig – nachgewiesen wird.

BGH: Keine Ewigkeitsgarantie für eine Sonderregelung

Der Bundesgerichtshof hat dem Oberlandesgericht Zweibrücken ins Stammbuch geschrieben, dass es keine Ewigkeitsgarantie für eine Sonderregelung gibt, so Thomas Scherer, Hauptgeschäftsführer des Verbandes. Der BGH hat klargestellt, dass bei Veränderungen der maßgeblichen Umstände, Verordnungen auch überprüfbar werden. Eine Verordnung kann rechtswidrig werden, wenn sich die maßgeblichen Umstände ändern. Die bisher auch von der Landesregierung geäußerte Auffassung, dass ihre Rechtsverordnung auch nach Verlust des Status als Linienflughafen Bestand habe, hat sich somit als brüchig erwiesen.

Wettbewerbsverzerrung für die stationären Händler – „Es ist ein Etappensieg.“

„Es ist ein Etappensieg.“, so Scherer weiter. Von Verbandsseite sei schon länger die ausufernde Sonntagsöffnung in Zweibrücken, gerade im Hinblick auf die Wettbewerbsverzerrung für die stationären Händler, moniert worden. Das OLG Zweibrücken muss nun die Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz überprüfen. Ebenso ist das OLG in der Pflicht, zu weiteren Punkten, wie z.B. regionale Wirtschaftsförderung, Aussagen zu treffen.

[Text/Bild: parfuemerienachrichten]