Russland-Embargo für Parfums und Kosmetik gilt auch für den Verkauf in Deutschland. Das Embargo gegen Russland für den Verkauf von Luxusgütern gemäß EU-Verordnung 833/2014 gilt unverändert weiter. Es betrifft auch Parfums und Kosmetika im Wert von über 300 Euro. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Produkte versandt oder in Deutschland an russische Kunden verkauft werden. Der Bundesverband Parfümerien – Handelsverband Kosmetik empfiehlt alle Mitarbeiter erneut schriftlich über das Embargo zu informieren.
Aktuell laufen bereits Strafermittlungsverfahren gegen Handelsunternehmen da Bundesbehörden und Zoll Verstöße weiterhin konsequent verfolgen, es drohen empfindliche Strafen.
Exportverbot betrifft das gesamte Parfümeriesortiment
Laut § 3h Anhang XVIII der Richtlinie sind von dem Exportverbot unter anderem betroffen: Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten – somit fast das gesamte Parfümeriesortiment.
Verstöße stellen Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten dar – empfindliche Strafen
Verstöße stellen Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten dar. Laut Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung kann eine Verletzung des Embargos mit Geldbußen bis 30.000 Euro bestraft werden, ggfs. (insbesondere bei Wiederholungsfällen) sogar mit Freiheitsstrafen zwischen 3 Monaten und bis zu 5 Jahren.
Tax-Free-Belege als Indiz für Ausfuhrabsicht
Einzelhandelsunternehmer, aber auch Lieferanten, die z.B. über eigene Webshops selbst im B2C-Geschäft tätig sind, sind gut beraten, sich mit den geltenden Regelungen auseinanderzusetzen und ihre Mitarbeiter entsprechend zu informieren. Ein Indiz für die Ausfuhr der Produkte kann bei Waren über 300 Euro z.B. eine Kundenbitte nach dem Ausstellen eines Tax-Free-Belegs sein. In diesem Fall sind erhöhte Aufmerksamkeit geboten und eine genaue Prüfung bestehender Exportverbote unbedingt erforderlich.
Link zur Verordnung auf der Verbandswebseite
Mitarbeiter und Führungskräfte informieren…
Der Verband empfiehlt allen Mitgliedsbetrieben, Mitarbeiter und Führungskräfte erneut, ausdrücklich und am besten schriftlich auf die geltenden Regelungen hinzuweisen, um möglicherweise auch unbewußte Verstöße gegen das Embargo zu verhindern und die damit verbundenen Gefahren rechtlicher Konsequenzen für das eigene Unternehmen so weit wie möglich zu reduzieren.
[Text/Bild: parfuemerienachrichten]