WEKO: Schweizer Parfümerie- und Kosmetikfirmen verstoßen gegen Kartellgesetz

Bern – Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat dem Verband der Hersteller, Importeure und Lieferanten von Kosmetik- und Parfümerieprodukten (ASCOPA) und dessen Mitgliedern verboten, sensible Marktinformationen auszutauschen.

Dieser Austausch verstösst gegen das Kartellgesetz, da er die Unternehmen in die Lage versetzt, ihr Marktverhalten gegenseitig anzupassen. Die Unternehmen werden nicht sanktioniert, da ihr Verhalten nicht unter die Kategorie der direkt sanktionierbaren Verhaltensweisen fällt.

Aufgrund einer Selbstanzeige eines der involvierten Unternehmen hat das Sekretariat der WEKO gegen den Verband der Hersteller, Importeure und Lieferanten von Kosmetik- und Parfümerieprodukten (ASCOPA) und dessen Mitglieder eine Untersuchung eröffnet. Bei den Parteien handelt es sich um die schweizerischen Tochterunternehmen und Distributoren führender Hersteller der Luxuskosmetikbranche, namentlich die Beauté Prestige, Bergerat, Bulgari Parfums, Chanel, Clarins, Coty, Deurocos Cosmetic, Doyat Diffusion, Elizabeth Arden, Estée Lauder, Kanebo Cosmetics, La Prairie Group/Juvena, Laboratoires Biologiques Arval, L’Oréal Produits de Luxe, Parfums Christian Dior, Parfums de Luxe Ltd, Parlux Diffusion, PC Parfums Cosmétiques, P&G Prestige Products, Puig, Richemont, Sisley, Star Cos, Tanner, Tschanz Distribution, Wodma 41, YSL Beauté.

Die betroffenen Unternehmen hatten sich zu einem Kartell zusammengeschlossen und gegenseitig sensible Informationen über Preise, Umsätze, Werbekosten und allgemeine Geschäftsbedingungen ausgetauscht. Auf diese Weise konnten sie ihr Marktverhalten einander anpassen. Diese Anpassung hat zu einer erheblichen Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Parfümerie- und Kosmetikprodukte geführt. Die WEKO wertet den Informationsaustausch daher als Verstoss gegen das Kartellgesetz und hat dessen Weiterführung mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 verboten.

Die Unternehmen werden nicht sanktioniert, da ihr Verhalten nicht unter die Kategorie der direkt sanktionierbaren Verhaltensweisen fällt. Den Unternehmen würde hingegen dann eine Sanktion drohen, wenn sie der Verfügung der Wettbewerbsbehörden zuwiderhandeln.

[Text/Bild: Wettbewerbskommission:http://www.weko.admin.ch/]


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