Fernabsatz: Aufmachen (zum Teil) erlaubt

ParagrafIm Distanzhandel gibt es, gerade bei hochwertigen Produkten, immer wieder Streit um die Rücksendung bzw. Prüfung von Produkten bzw. um das Wiederrufsrecht der Verbraucher. Eine weitere Gerichtsentscheidung nimmt sich nun erneut des Problems an.

Das Landgericht Potsdam hat entschieden, dass weder das Öffnen der Cellophanhülle noch die Beschädigung der Wachsversiegelung eines Korkens einer hochwertigen Cognac-Flasche das Verbraucherwiderrufsrecht im Fernabsatz beeinflusst. Das Entkorken der Flasche dagegen, so das Gereicht, sei nicht mehr vom Prüfungsrecht des Verbrauchers (§ 357 Abs. 3 BGB) geschützt.

Im verhandelten Fall hatte ein Käufer über Ebay eine Flasche Cognac im Wert von etwa 700 Euro erworben. Nach der Prüfung des Produktes hatte er dann vom Wiederrufsrecht Gebrauch gemacht und eine Erstattung des Kaufpreises verlangt.

Zu Recht sagen die Richter, weder das Entfernen der Cellophanhülle noch eine Beschädigung der Wachsschicht begründen einen Auschluß des Wiederrufrechts.

Details: (LG Potsdam, Urteil v. 27.10.2010, Az. 13 S 33/10)