Verwirrung um Europäische-Kosmetikverordnung: Neue Pflichten für den Handel!?

ParagrafBereits im letzten Monat ist die neu Europäische-Kosmetikverordnung in Kraft getreten.

Sie vereinheitlicht die europäische Kosmetikgesetzgebung, bringt jedoch besonders für den deutschen Einzelhandel, wenig wirklich Neues mit sich. Durch Briefe verschiedener Hersteller an den Handel ist jedoch zum Teil ein anderer Eindruck entstanden.

Fakt ist jedoch, für den deutschen Parfümerie-Einzelhandel ändert sich tatsächlich wenig. Neu hinzugekommen sind insbesondere drei neue Aufgaben:

  •  Die Verpflichtung bei kosmetischen Produkte die Einhaltung bzw. Deklaration der Mindesthaltbarkeitsdaten zu überprüfen.
  • Die Verpflichtung zu Prüfen ob der Anwendungszweck klar ersichtlich ist und dieser sowie ggf. die „Besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch“ (soweit vorhanden) in Landessprache verfasst sind.
  • Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Behörden beim Auftreten sogenannter „ernster unerwünschter Wirkungen“ kosmetischer Mittel, die extrem selten und in der Regel mit einem Krankenhausaufenthalt verbunden sind, mit den Behörden zu kooperieren.

Mehr Änderungen ergeben sich für die Hersteller, sie müssen umfangreiche neue Kontrollpflichten erfüllen.

Ein Merkblatt zu den bestehenden und neuen Kontrollverpflichtungen des Einzelhandels kann beim Bundesverband Parfümerien angefordert werden: www.bvpkw.de oder info@parfuemerieverband.de.

[Text: Bundesverband Parfümerien/Bild: parfuemerienachrichten]

 

 
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